(28-05-2014, 01:05)TSV 1860 Muenchen schrieb: -> Woher hast Du das her @sorglos?Das bayrische Amt versucht knallhart sich auf §1613, Abs 2 Nr. 2 a) zu berufen.
Das entspricht absolut nicht meiner Kenntnis.
Die reine "rechtliche Hinderung" lag ja vor, mangels Vaterschaftsfeststellung. Das ist eine Tatsachenfrage, keine Verschuldensfrage. Hier wäre im Rahmen des Abs 3 die unbillige Härte darzulegen - und @tobi1983 muss aufpassen keine Fehler zu machen - damit er es auf den Zeitraum ab Kenntnis begrenzen kann.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #