28-05-2014, 07:25
(28-05-2014, 01:25)sorglos schrieb: Die reine "rechtliche Hinderung" lag ja vor, mangels Vaterschaftsfeststellung. Das ist eine Tatsachenfrage, keine Verschuldensfrage. Hier wäre im Rahmen des Abs 3 die unbillige Härte darzulegen - und @tobi1983 muss aufpassen keine Fehler zu machen - damit er es auf den Zeitraum ab Kenntnis begrenzen kann.
Sollten Sie sich querstellen muss ich mir eh einen Anwalt nehmen, bei der Summe ist das wohl nur logisch.