03-06-2014, 12:10
(03-06-2014, 09:46)Skipper schrieb: Dort könntest Du Deine grob fehlerhaften Auffassungen korrigieren.
Lieber Skipper, lassen wir die für mich rätselhafte Selbstbeschädigung mal ruhen, in der du festhängst. Vermutlich verwechselst du "Klage" mit "Anklage", aber egal. Ich werde den Vorgang erneut und detailliert darstellen:
Der Vater schreibt einen Antrag an das zuständige Familiengericht. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht im Amtsgerichtsbezirk des Wohnorts des Kindes. Der Antrag enthält z.B. eine Umgangsregelung und deren Vollstreckbarkeit, die das Gericht beschliessen möge. Er legt Kopien bei und schickt alles ans Gericht. Durch die Zustellung dieses Schriftsatzes an die Mutter durch das Gericht wird Klage erhoben wie in §253 ZPO festgelegt, Klage, Erhebung der Klage. Bitte lies dir diesen Paragrafen mal durch, da steht auch was drin auf das du grossen Wert legst, nämlich Abs. 3 Nr. 1: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html
Dann geht es den üblichen Weg weiter. Ich rate zur Klage und wenn vorher ein Versuch der Einigung übers Jugendamt, dann unter engen Fristen und Voraussetzungen. Zeigt sich Verzögerungs- oder Verweigerungstaktik der Mutter, so ist sofort der Weg zum Gericht angezeigt. Das "sofort" zu begründen ist in diesem Fall natürlich schwieriger, weil er offenbar selbstverschuldet zwei Jahre zugesehen hat, wie die Mutter verweigert.