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Aufforderung zur Abgabe des Steuererklärung 2012
#18
Der Anwalt hat keine Ahnung! Er darf steuerlich beratend tätig werden und hat es aber nicht gelernt.
Ich muss wissen, was vollstreckt werden soll. Es liegt zu vermuten, dass es sich um Zwangsgelder handelt, da keine Erklärung abgegeben wurde. Insofern musst Du sofort nun eine irgendwie geartete Erklärung abgegeben. Diese kann später geändert werden. Sie darf auch unvollständig sein!
Die Zwangsgelder werden dann sofort ausgesetzt. Insofern auch die Vollstreckungsankündigung.
Beispielsweise das Einreichen der Jahreslohnsteuerbescheinigung unter Ausfüllen der Formulare würde schon reichen. Kanst Du morgen schon schaffen. Man meldet sich dann seitens des FA, wenn was fehlt. Die Vollstreckung wird ausgesetzt, aufgrund des Erklärungseingangs. Dann - wenn das FA sich gemeldet hat - dem Sachbearbeiter erklären was los ist. Das geht! Fehlende Unterlagen nachreichen. Auf den Sachverhalt hinweisen!
Man kann dann die Erklärung seitens des Finanzamtes im Rahmen des Einkommensteuerbescheides unter "dem Vorbehalt der Nachprüfung" austellen. Wird man auch tun. Muss man aber nicht unbedingt, weil: Wenn Du die Zusammenveranlagung danach erzwingst, kann man die Änderung ohne Einhaltung üblicher Einspruchsfrist nach Erhalt des Est-Bescheides im Nachhinein ändern lassen.
Ich unterstelle, dass die Steuerschuld selbst bei Einzelveranlagung geringer sein wird als 5.000 Euro. Die Zusammenveranlagung reichst Du dann nach, wenn es soweit ist. Auch wenn es 1 Jahr dauert.
So. Nun hast Du die Kuh vom Eis. So und nicht anders muss es laufen.

Konto leer räumen ist immer gut! Die Pfändung des Kontos kann nun jederzeit kommen. Zur Sicherheit dem FA morgen schnell brieflich (ist übermorgen da) mitteilen, dass die Erklärung bis zum x.x.xx eingereicht sein wird.

Und wenn Du dem schäbigen Mietmaul nue einen Heller für seinen Dilletantismus überweist, biste selbst Schuld ;-)
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RE: Aufforderung zur Abgabe des Steuererklärung 2012 - von Nappo - 03-06-2014, 21:46

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