19-06-2014, 11:15
http://www.vafk-baden-wuerttemberg.de/pr...ungen.html
Grundsätze
1. Die Verantwortung beider Eltern für das Kind beginnt mit der Zeugung. Vater und Mutter sind gleichermaßen verpflichtet und berechtigt, für ihr Kind zu sorgen und es zu erziehen. Die elterliche Verantwortung ist gleichwertig und unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
2. Die Bindung zu Vater und Mutter ist eine elementare Voraussetzung für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung ihres Kindes.
3. Das Verhindern oder Unterbrechen der Bindung zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern verletzt das Menschenrecht des Kindes und des ausgegrenzten Elternteils.
4. Das Bestreben eines Elternteils, den anderen Elternteil aus der Verantwortung herauszudrängen, ist schädlich für die Entwicklung des Kindes und unsere Gesellschaft.
5. Neue Partner getrennter Eltern sind für das Kind bedeutsame Bezugspersonen, können aber einen natürlichen Elternteil für ein Kind nicht ersetzen. Nur in außergewöhnlichen Einzelfällen kann elterliche Verantwortung eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
Grundsätze
1. Die Verantwortung beider Eltern für das Kind beginnt mit der Zeugung. Vater und Mutter sind gleichermaßen verpflichtet und berechtigt, für ihr Kind zu sorgen und es zu erziehen. Die elterliche Verantwortung ist gleichwertig und unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
2. Die Bindung zu Vater und Mutter ist eine elementare Voraussetzung für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung ihres Kindes.
3. Das Verhindern oder Unterbrechen der Bindung zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern verletzt das Menschenrecht des Kindes und des ausgegrenzten Elternteils.
4. Das Bestreben eines Elternteils, den anderen Elternteil aus der Verantwortung herauszudrängen, ist schädlich für die Entwicklung des Kindes und unsere Gesellschaft.
5. Neue Partner getrennter Eltern sind für das Kind bedeutsame Bezugspersonen, können aber einen natürlichen Elternteil für ein Kind nicht ersetzen. Nur in außergewöhnlichen Einzelfällen kann elterliche Verantwortung eingeschränkt oder ausgesetzt werden.