19-06-2014, 15:41
http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt...chuss.html
Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können:
Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG. Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.
Ist der Unterhaltsschuldner NICHT leistungsfähig gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch KEINEN Unterhaltsvorschuss zurückfordern.
Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können:
Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG. Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.
Ist der Unterhaltsschuldner NICHT leistungsfähig gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch KEINEN Unterhaltsvorschuss zurückfordern.
"Tempus Fugit - Amor Manet"