22-06-2014, 16:24
(04-06-2014, 11:14)raid schrieb: Du benötigst nun die Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO.
Dein Anwalt sollte doch wissen, wie das bei dem für dich zuständigen Vollstreckungsgericht gehandhabt wird.
Wenn nicht, dann rufe beim Vollstreckungsgericht an, erfrage deinen zust. Rechtspfleger und bitte ihn um Auskunft.
Oder gib mir die Telnr., dann rufe ich an
(04-06-2014, 10:31)raid schrieb: Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO bei uns im "Bezirk" vor über 2 Jahren 950 Euro. Gepfändet wurde ein Umschüler, also ein nicht arbeitender Unterhaltsschuldner.
Der hier genannte Umschüler war selbst erstaunt, denn er schätzte den ihm verbleibenden Betrag auf ca. 800 Euro und nicht auf 950 Euro.
So, nach 2 Wochen nun die Antwort vom örtlichen Gericht bezüglich Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO:
Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
es wird mitgeteilt, dass d. Pfändungsfreibetrag gem. § 850 d ZPO in der Regel für berufstätige Schuldner mit Wohnsitz in der Stadt ABC 996,50 Euro, im Landkreis ABC 943,50 Euro beträgt; für nicht berufstätige Schuldner 801,-- Euro (Stadt) bzw. 748,-- Euro (Landkreis).
Mit freundlichen Grüßen
Mr X
Dipl.-Rpfl. (FH) X
Rechtspflegerin