23-06-2014, 09:51
Der Gesetzeszweck von §1605 BGB reicht soweit, dass es möglich sein muss das Einkommen des Unterhaltspflichtigen festzustellen: Einkünfte und Vermögen. Er reicht nicht soweit, dass Auskunft über individuelle Lebensverhältnisse gegeben werden muss. Auch die Kontonummer darin ist zum Beispiel für Einkommen und Unterhalt unerheblich.