01-07-2014, 14:13
Da ich selber Betroffener bin nochmal zur Klarstellung.
1.Du beantragst Akteneinsicht. Du brauchst dafür keinen Anwalt ! Kostet sonst dein Geld (auch bei einer Einstellung!) § 147 StPO Abs.7
2.Du machst keine Äusserungen zum Sachverhalt weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft.
3.Sollte der STA nicht Einstellen wollen kommt eine Anklageschrift vom Amtsgericht dich zum Sachverhalt zu äussern ab diesem Zeitpunkt setzt du einen Anwalt ein der Akteneinsicht beantragt und gleichzeitig sich zum Pflichtverteidiger (egal ob deine Frau arbeitet oder nicht!) bestellen wird.
Bei Ablehnung zum Pflichtverteidiger Beschwerde beim Landgericht.
Das hat den Vorteil das der Staatsanwalt jetzt richtig arbeiten muss und sich den Sachverhalt genauer anschauen muss.
Gleichzeitig wird bei einer Einstellung des Verfahrens/Freispruch die gesamten Kosten der Staatskasse auferlegt.
1.Du beantragst Akteneinsicht. Du brauchst dafür keinen Anwalt ! Kostet sonst dein Geld (auch bei einer Einstellung!) § 147 StPO Abs.7
2.Du machst keine Äusserungen zum Sachverhalt weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft.
3.Sollte der STA nicht Einstellen wollen kommt eine Anklageschrift vom Amtsgericht dich zum Sachverhalt zu äussern ab diesem Zeitpunkt setzt du einen Anwalt ein der Akteneinsicht beantragt und gleichzeitig sich zum Pflichtverteidiger (egal ob deine Frau arbeitet oder nicht!) bestellen wird.
Bei Ablehnung zum Pflichtverteidiger Beschwerde beim Landgericht.
Das hat den Vorteil das der Staatsanwalt jetzt richtig arbeiten muss und sich den Sachverhalt genauer anschauen muss.
Gleichzeitig wird bei einer Einstellung des Verfahrens/Freispruch die gesamten Kosten der Staatskasse auferlegt.