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Fragen an Kindesunterhalt und Kinderfreibetrag
#18
KM und TO? brauch ich hier ein Lexikon? punkt ist der Ehevertrag gilt. wurde auch schon darüber gestritten (obwohl sie selber die Formulierung verlangt hat und bezahlt hat) und für standhaft gefunden – und zweimal notariell auf Wunsch der Mutter, nicht ich. also - hier ist nichts sittenwidriges an den teil bezüglich den Kindesunterhalt. wie ich oben geschrieben habe ist die "Erfüllungsübernahme" erfühlt. sehe "Innenverhältnis etwas anderes dafür bezahlt" und genau das ist es.

@ beppo - richtig und falsch: "Begründet wird das damit, dass der KU eben ein Anspruch des Kindes sei und deswegen niemand anderes darauf verzichten könne."

die mutter verzichtet nicht auf die Kindesunterhalt im namen des kindes - nein, sie stellt mich frei für den fall das kind auf mich kommt und verlangt kindesunterhalt - was ich dann zahlen musste - und wiederum über die Mutter einklagen könnte.

also im link ist alles glasklar beschreiben:

"Es ist aber möglich, dass beispielsweise die Kindesmutter, bei der die Kinder leben, den Kindesvater von den Unterhaltszahlungen freistellt. Das heißt, dass sich die Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater verpflichtet, ab Abschluss der Vereinbarung für den Barunterhalt des Kindes oder der Kinder selbst aufzukommen. Das ist so, als ob die Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater erklärt: „Ich bezahle in Zukunft für Dich den Kindesunterhalt an unsere gemeinsamen Kinder.“

Solche Freistellungsvereinbarungen werden gelegentlich abgeschlossen, wenn die Kindesmutter vom Kindesvater dafür etwas erhält, beispielsweise dessen Miteigentumsanteil am Haus, in dem auch die Kinder wohnen.

Dabei muss man aber beachten, dass diese Freistellungsvereinbarung nur zwischen den beiden Elternteilen wirksam ist. Gegenüber den Kindern entfaltet eine Freistellungsvereinbarung überhaupt keine Wirkung.

Das ist für jene Fälle interessant, in denen das Kind oder die Kinder nach Abschluss einer solchen Freistellungsvereinbarung aus irgendeinem Grund nicht mehr bei der Mutter und auch nicht bei dem Vater leben, dann können die Kinder nämlich auch ihren Unterhalt wieder von dem Vater verlangen und der Kindesvater müsste den Unterhalt auch bezahlen.

Er kann sich gegenüber den Kindern nicht auf die Freistellungsvereinbarung berufen. Er könnte dann lediglich von der Kindesmutter die Rückzahlung des von ihm an die Kinder gezahlten Unterhalts verlangen. Alternativ sollte für diesen Fall die Rückforderung des an die Mutter übertragenen Vermögensgegenstandes vorbehalten werden.

Eine Freistellungsvereinbarung abzuschließen, ist gesetzlich nicht verboten."
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RE: Fragen an Kindesunterhalt und Kinderfreibetrag - von mimamause - 01-07-2014, 16:13
RE: Fragen an Kindesunterhalt und Kinderfreibetrag - von mimamause - 01-07-2014, 16:25
RE: Fragen an Kindesunterhalt und Kinderfreibetrag - von foggybottom - 01-07-2014, 17:11
RE: Fragen an Kindesunterhalt und Kinderfreibetrag - von mimamause - 01-07-2014, 17:29
RE: Fragen an Kindesunterhalt und Kinderfreibetrag - von mimamause - 01-07-2014, 17:48

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