08-07-2014, 14:45
Zuerst musst du nachweisen können, dass diese Person ein Rechtsgut von dir verletzt. Danach kannst du ein Annäherungsverbot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erwirken, mit speziellem Fokus auf den Zeitpunkt der Kinderübergabe. Sie hat sich der ohnehin schwierigen Übergabesituation fernzuhalten.
Ein generelles Kontaktverbot zu den Kindern ist nicht möglich.
Ein generelles Kontaktverbot zu den Kindern ist nicht möglich.