18-07-2014, 18:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-07-2014, 18:57 von zwangszahler.)
Das haben sie mir ja so bestätigt
Was auch noch verwundert ist der Satz.
"Im Rahmen des o.g. Urteils wurde jedoch anscheinend die Regelung des §1612bAbs2 BGB nicht beachtet. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gem Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. das bedeuted, dass unterhaltsrechtlich nicht die tat. Kindergeldzahlungen zugrundegelegt werden sonern lediglich der Kindergeldanspruch für die gem. Kinder"
Hat da da AG einen Fehler gemacht ?
Und was gilt nun, das Urteil oder das Ansinnen des JA
Was auch noch verwundert ist der Satz.
"Im Rahmen des o.g. Urteils wurde jedoch anscheinend die Regelung des §1612bAbs2 BGB nicht beachtet. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gem Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. das bedeuted, dass unterhaltsrechtlich nicht die tat. Kindergeldzahlungen zugrundegelegt werden sonern lediglich der Kindergeldanspruch für die gem. Kinder"
Hat da da AG einen Fehler gemacht ?
Und was gilt nun, das Urteil oder das Ansinnen des JA