25-07-2014, 20:34
Hier die Antwort des Staatsanwaltes.
Ermittlungsverfahren gegen RA wegen Parteiverrats
Sehr geehrter Herr Anor
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 16.07.2014 folgende Entscheidung getroffen.
Das ermittlungsverfahren wird gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt
Gründe
Strafbares Verhalten ist angesichts des Anzeigeinhalts sowie der ergänzenden Angabe gegenüber der Polizeiinspektion im Rahmen einer Vernehmung am XXXXXX nicht erkennbar.
Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356StBG) setz voraus , dass der betreffende Rechtsanwalt pflichtwidrig gegenteilige Interressen mehrerer Beteiligter an einer Rechtssache dient. Vorliegend vertritt der Beschuldigte die frühere Ehefrau des Anzeigers sowie dessen zwischenzeitlich volljährigen Sohn im Rahmen eines Unterhaltsstreits. Es ist nicht erkennbar
, inwieweit hier ein Interessengegensatz dieser Parteien besteht, der eine gemeinschaftliche Vertretung ausschließen könnte. Insbesondere ist die Frage, ob- und ggfs. in welcher Höhe- der Anzeiger unterhaltspflichtig ist, auf der Basis des geltenden Unterhaltsrechts rein zivilrechtlich zu prüfen und zu entscheiden.
Soweit der Anzeiger die Befürchtung darüber hinaus äußert, der Beschuldigte könne Manipulationen im Zusammenhang mit den Angaben im Zivilverfahren initiieren, handelt es sich um reine Mutmaßungen, für die keine tragfähigen Belege erkennbar sind.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
mit freundlichen Grüßen
Staatsanwalt
Irgendwie habe ich den Eindruck der hat die Anzeige nicht gelesen . Es sind zwei verschiedene Verfahren eines um Trennungsunterhalt und das andere Ausbildungsunterhalt bei ihm liest das sich wie ein gemeinsames Verfahren.
Ermittlungsverfahren gegen RA wegen Parteiverrats
Sehr geehrter Herr Anor
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 16.07.2014 folgende Entscheidung getroffen.
Das ermittlungsverfahren wird gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt
Gründe
Strafbares Verhalten ist angesichts des Anzeigeinhalts sowie der ergänzenden Angabe gegenüber der Polizeiinspektion im Rahmen einer Vernehmung am XXXXXX nicht erkennbar.
Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356StBG) setz voraus , dass der betreffende Rechtsanwalt pflichtwidrig gegenteilige Interressen mehrerer Beteiligter an einer Rechtssache dient. Vorliegend vertritt der Beschuldigte die frühere Ehefrau des Anzeigers sowie dessen zwischenzeitlich volljährigen Sohn im Rahmen eines Unterhaltsstreits. Es ist nicht erkennbar
, inwieweit hier ein Interessengegensatz dieser Parteien besteht, der eine gemeinschaftliche Vertretung ausschließen könnte. Insbesondere ist die Frage, ob- und ggfs. in welcher Höhe- der Anzeiger unterhaltspflichtig ist, auf der Basis des geltenden Unterhaltsrechts rein zivilrechtlich zu prüfen und zu entscheiden.
Soweit der Anzeiger die Befürchtung darüber hinaus äußert, der Beschuldigte könne Manipulationen im Zusammenhang mit den Angaben im Zivilverfahren initiieren, handelt es sich um reine Mutmaßungen, für die keine tragfähigen Belege erkennbar sind.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
mit freundlichen Grüßen
Staatsanwalt
Irgendwie habe ich den Eindruck der hat die Anzeige nicht gelesen . Es sind zwei verschiedene Verfahren eines um Trennungsunterhalt und das andere Ausbildungsunterhalt bei ihm liest das sich wie ein gemeinsames Verfahren.