26-07-2014, 11:34
(25-07-2014, 20:34)anor-al-mal schrieb: Vorliegend vertritt der Beschuldigte die frühere Ehefrau des Anzeigers sowie dessen zwischenzeitlich volljährigen Sohn im Rahmen eines Unterhaltsstreits. Es ist nicht erkennbar, inwieweit hier ein Interessengegensatz dieser Parteien besteht, der eine gemeinschaftliche Vertretung ausschließen könnte.
Er bekauptet einfach, dass es nicht erkennbar sei, so kann man natürlich alles behaupten. Vielleicht hättest du eine simple Zeichnung mit den Personen drauf und den Relationen vorlegen sollen, damit er über seinen Textbausteindenkmodus hinauskommt.