07-08-2014, 10:02
Solche Fälle sind was für die BILD-Gaffer, ansonsten uninteressant.
Rechtlich ebenso uninteressant. Aber wenn schon das Stichwort Anullierung gefallen ist: Das gibt es weder in Deutschland noch Österreich, vermutlich war eine "Eheaufhebung" gemeint, früher "Ehenichtigkeit". Siehe §1314 BGB in Deutschland:
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
Genannte Paragrafen aus Abs. 1:
§ 1303: Ehemündigkeit
§ 1304: Geschäftsunfähigkeit
§ 1306: Bigamie
§ 1307: Verwandtschaft
§ 1311: Persönliche Erklärung.
Abs. 2 Nr. 3 kommt hier natürlich nicht in Frage, es fehlt bereits am Nachweis der Arglist.
Ich würde ja Männern grundsätzlich Abs. 2 Nr. 1 zugestehen, weil das Eingehen einer Ehe an sich bereits der Beweis für die Störung ihrer Geistestätigkeit ist.
Rechtlich ebenso uninteressant. Aber wenn schon das Stichwort Anullierung gefallen ist: Das gibt es weder in Deutschland noch Österreich, vermutlich war eine "Eheaufhebung" gemeint, früher "Ehenichtigkeit". Siehe §1314 BGB in Deutschland:
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
Genannte Paragrafen aus Abs. 1:
§ 1303: Ehemündigkeit
§ 1304: Geschäftsunfähigkeit
§ 1306: Bigamie
§ 1307: Verwandtschaft
§ 1311: Persönliche Erklärung.
Abs. 2 Nr. 3 kommt hier natürlich nicht in Frage, es fehlt bereits am Nachweis der Arglist.
Ich würde ja Männern grundsätzlich Abs. 2 Nr. 1 zugestehen, weil das Eingehen einer Ehe an sich bereits der Beweis für die Störung ihrer Geistestätigkeit ist.