09-08-2014, 13:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-08-2014, 13:11 von Absurdistan.)
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...4U2C2.13.0
"2. Bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, kann der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen.
Weder liege die hierfür erforderliche planwidrige Lücke vor noch sei die Kostensituation des praktizierten „Wechselmodells“ mit derjenigen einer gemeinsamen Wohnung vergleichbar."
müssten dann nicht auch bedürftige Eltern beide den vollen Alleinerziehendenzuschuss bekommen?
"Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22 <juris Rn. 4>)"
"2. Bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, kann der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen.
Weder liege die hierfür erforderliche planwidrige Lücke vor noch sei die Kostensituation des praktizierten „Wechselmodells“ mit derjenigen einer gemeinsamen Wohnung vergleichbar."
müssten dann nicht auch bedürftige Eltern beide den vollen Alleinerziehendenzuschuss bekommen?
"Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22 <juris Rn. 4>)"