14-08-2014, 11:25
Du verwechselt Parteienverrat (bei Anwälten) mit Sittenwidrigkeit (bei jedem). Der Vater braucht eine Vollmacht nicht zu beachten.
Die Mutter ist selbst unterhaltspflichtig und zwar mit ihrem Haftungsanteil. Sie den Unterhalt zwischen Vater-Kind regeln zu lassen wäre gemäss § 138 BGB sittenwidriges Verhalten gegenüber Dritten. Das Rechtsgeschäft verstösst gegen wichtige, rechtlich geschützte Belange eines Dritten, des Vaters. Genausowenig können sich zwei Eltern dergestalt über den Kindesunterhalt einigen, dass ein Dritter deshalb zahlen muss.
Die Mutter ist selbst unterhaltspflichtig und zwar mit ihrem Haftungsanteil. Sie den Unterhalt zwischen Vater-Kind regeln zu lassen wäre gemäss § 138 BGB sittenwidriges Verhalten gegenüber Dritten. Das Rechtsgeschäft verstösst gegen wichtige, rechtlich geschützte Belange eines Dritten, des Vaters. Genausowenig können sich zwei Eltern dergestalt über den Kindesunterhalt einigen, dass ein Dritter deshalb zahlen muss.