14-08-2014, 14:11
Wenn der Sohn die Mutter bevollmächtigt, für ihn zu handeln, ändert das ja nichts an den Auskunftspflichten gegenüber dem Vater, d. h. die Mutter muß alle Auskünte erteilen, zu denen ansonsten der Sohn verpflichtet wäre. Damit wäre die Haftungsquote überprüfbar.
Inwieweit der Sohn seinen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter realisiert, geht den Vater gar nichts an.
Inwieweit der Sohn seinen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter realisiert, geht den Vater gar nichts an.
Wer nicht taktet, wird getaktet...