14-08-2014, 15:31
Na ja, für ´ne Vollmacht gibt es an sich keine Formvorschriften. Oft wird die gleiche Form gewählt, wie sie für das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist, wobei die Notwendigkeit strittig ist. Aber im Grunde kann sie auch mündlich erteilt werden. Sicher kann man den Nachweis verlangen, dass eine Vollmacht erteilt wurde: Dieser Nachweis ist m. W. auch dann erbracht, wenn der Vollmachtgeber dies mündlich erklärt.
Aus dem Bestreiten des Vorliegens einer Vollmacht ergeben sich mMn keinerlei Rechtsfolgen, wenn der Nachweis im Nachhinein erbracht wird.
Aus dem Bestreiten des Vorliegens einer Vollmacht ergeben sich mMn keinerlei Rechtsfolgen, wenn der Nachweis im Nachhinein erbracht wird.
Wer nicht taktet, wird getaktet...