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Unterhalt 18 / erwerbsunfähig
#18
(14-08-2014, 13:36)p schrieb:
(14-08-2014, 11:29)Theo schrieb: So, gegen welche denn?

Das Recht auf korrekte Berechnung der Haftungsquote.

Dieses Recht hat der Vater gegenüber seinem volljährigen Kind bzw. dessen Vertreter? Da vergalloppierst Du Dich jetzt aber arg.

Das Kind bzw. sein Vertreter kann fordern, was es will. Die Berechnungen können auch jeder Grundlage entbehren. Ein Vertreter ist nicht der Gegenseite verpflichtet, sondern der eigenen Partei.

(14-08-2014, 13:36)p schrieb: Glaubst du vielleicht, ein Gläubiger müsste akzeptieren, dass ein Schuldner seine Schulden selber regelt und dadurch die Gefahr besteht, dass Schuldner ungleich behandelt werden? Dass sich ein Schuldner sozusagen selbst zum Treuhänder bestimmt?

Nein, muss er nicht. Wenn der Schuldner zu wenig zahlt, kann der Gläubiger ihn verklagen. Punkt.

@almandingo: Die Sache ist ganz einfach: Du kannst jetzt herumspielen mit der Vertretergeschichte oder nicht, praktischen Nutzen hast Du davon keinen.

Die Frage, die Du Dir stellen solltest, heißt: "Was bin ich bereit zu akzeptieren"? Du hast ja aus dem anderen Forum schon ziemlich gute Schätzungen erhalten, womit Du rechnen müsstest, wenn die Sache vor Gericht ginge.

Du wägst jetzt ab, welches Angebot Du der Gegenseite zu machen bereit bist. Dann machst Du ihr das Angebot. Entweder sie nimmt an oder sie verklagt Dich auf einen höheren Betrag. So einfach ist das.

Und Zeitschinden bringt Dir überhaupt nichts, denn Du wirst auch für die Vergangenheit nachzahlen müssen.
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Unterhalt 18 / erwerbsunfähig - von alex1996 - 13-08-2014, 12:05
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