14-08-2014, 20:30
In zwei weiteren Verfahren vor dem SG rudert das JC jetzt von seinem Vergleich in Sachen Dienstwagen aus Mai zurück
(Wovon ich übrigens bis heute keinen Cent gesehen habe).
Ich weiß nicht, was die Dame aus der Rechtsabteilung so für Vorstellungen hat, aber jetzt wird es wirklich interessant.
Sie trägt dem Gericht vor, nur der Anteil für Privatnutzung sei mit dem Mobilitätsanteil aus dem Regelsatz als
Einkommen zu beziffern. Es bliebe die Frage, wie der steuerliche Verkehrswert für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit
bei der Leistungsberechnung zu bewerten wäre. Aber ich hätte durch den Firmenwagen ja keine Kosten, um meinen Arbeitsplatz zu erreichen, der Betrag dafür wird mit "Fahrten Wohnung/Arbeit" auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Diese Ersparnis wäre demnach ein Einkommen oder Sachbezug in Geldeswert. Nach §11b Abs. 2 ist ein solcher Aufwand für Fahrten zur Arbeit bereits vorgesehen.
Zur Vermeidung einer "Doppelberücksichtigung" wird also nun der Verwehrswert für die Anfahrt zur Arbeit lt. Gehaltsabrechnung als Einkommen angerechnet und sogleich auch als Absetzbetrag bei der Festsetzung des Leistungsanspruchs abgezogen.
Im Ergebnis schmälert das also meinen Erwerbstätigenfreibetrag.
Wo bleibt denn da der Gleichbehandlungsgrundsatz? Dann möchte ich gerne mal von dem Jobcenter vorgetragen bekommen, in welchen Fällen sich leistungsberechtigte Erwerbstätige ersparte Aufwändungen von ihrer FREIBETRAGSPAUSCHALE abziehen lassen müssen. Das ist ja die Krux, das der Freibetrag pauschal gewährt wird, egal ob die Aufwändungen anfallen oder nicht.
Da mir nichts zufliesst, ich meine "kostenlosen" (versteuerten) Fahrten zur Arbeit nicht in Geld am "Markt" tauschen kann und auch kein Aufwand entsteht, da der Arbeitgeber alle Betriebskosten des Fahrzeugs trägt, gibt es hier weder Einkommen noch eine Absetzmöglichkeit als Aufwand.
Was nehmen die Leute, die so fabulieren, eigentlich so?
(Wovon ich übrigens bis heute keinen Cent gesehen habe).
Ich weiß nicht, was die Dame aus der Rechtsabteilung so für Vorstellungen hat, aber jetzt wird es wirklich interessant.
Sie trägt dem Gericht vor, nur der Anteil für Privatnutzung sei mit dem Mobilitätsanteil aus dem Regelsatz als
Einkommen zu beziffern. Es bliebe die Frage, wie der steuerliche Verkehrswert für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit
bei der Leistungsberechnung zu bewerten wäre. Aber ich hätte durch den Firmenwagen ja keine Kosten, um meinen Arbeitsplatz zu erreichen, der Betrag dafür wird mit "Fahrten Wohnung/Arbeit" auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Diese Ersparnis wäre demnach ein Einkommen oder Sachbezug in Geldeswert. Nach §11b Abs. 2 ist ein solcher Aufwand für Fahrten zur Arbeit bereits vorgesehen.
Zur Vermeidung einer "Doppelberücksichtigung" wird also nun der Verwehrswert für die Anfahrt zur Arbeit lt. Gehaltsabrechnung als Einkommen angerechnet und sogleich auch als Absetzbetrag bei der Festsetzung des Leistungsanspruchs abgezogen.
Im Ergebnis schmälert das also meinen Erwerbstätigenfreibetrag.
Wo bleibt denn da der Gleichbehandlungsgrundsatz? Dann möchte ich gerne mal von dem Jobcenter vorgetragen bekommen, in welchen Fällen sich leistungsberechtigte Erwerbstätige ersparte Aufwändungen von ihrer FREIBETRAGSPAUSCHALE abziehen lassen müssen. Das ist ja die Krux, das der Freibetrag pauschal gewährt wird, egal ob die Aufwändungen anfallen oder nicht.
Da mir nichts zufliesst, ich meine "kostenlosen" (versteuerten) Fahrten zur Arbeit nicht in Geld am "Markt" tauschen kann und auch kein Aufwand entsteht, da der Arbeitgeber alle Betriebskosten des Fahrzeugs trägt, gibt es hier weder Einkommen noch eine Absetzmöglichkeit als Aufwand.
Was nehmen die Leute, die so fabulieren, eigentlich so?