22-08-2014, 12:02
(22-08-2014, 11:30)raid schrieb: Es wird vom VAMV ferner in seinem Positionspapier bemängelt, dass weitere Berechnungen und Bescheide nötig wären, käme diese Rechtsvereinfachung.
Und das stimmt so eben nicht, da es auf jeden Fall zu einer realen Vereinfachung kommen soll.
Das ist in der Tat eine falsche Schlußfolgerung des VAMV.
Es soll ja eben gar keinen Bescheid mehr geben, weil mit der Auszahlung der Regelleistung für das Kind der ganze Anspruch
abgegolten ist. Den Rest regeln die Eltern im "Innenverhältnis".
Den Auszahlungsanspruch hat der UET dann wohl auch nicht gegen
das JC, sondern direkt gegen den BET. Daher wird es wohl auch
keinerlei Überrumpelungstaktik gegenüber dem JC bedürfen.
Ich würde noch eine ganz andere Strategie fahren. Wenn es mir
nicht möglich sein sollte, den Auszahlungsanspruch gegenüber dem
BET kurzfristig zu realisieren, also ohne Rechtsstreitigkeiten, dann
würde ich über das Sozialgericht per eA gehen und darauf plädieren,
das ein sozialrechtlicher Anspruch gem. Artikel 6 Abs. 1 GG wegen diesem "Rechtshindernis" aus dem bürgerlichen Recht weiterhin besteht. Das es grundsätzlich möglich wäre, diesen Anspruch auch am umgangsberechtigten Elternteil zu installieren, hat mir ja das Landessozialgericht aufgezeigt.
Ich sehe da ganz gute Chancen, denn selbst wenn ein BET von einem Familiengericht verknackt werden sollte oder sogar von sich aus guten Willens sein sollte, Geld für Umgang rauszurücken, dann geht das vielleicht trotzdem nicht, weil dem BET seinerseits die finanziellen Reserven zum Monatsersten komplett von den Kreditinstituten, dem Vermieter und dem Energieversorger weggelutscht werden.
Wenn ich den Auszahlungsanspruch nicht realisieren kann, dann habe ich gem. verfassungsrechtlicher Auslegung weiterhin einen sozialrechtlich ungedeckten Bedarf.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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