24-08-2014, 00:28
Da sich der Überleitungsanspruch nach dem BGB bestimmt, müßten mMn auch die daraus resultierenden Folgen nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen sein, was hieße, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht anzuwenden wäre. Insoweit wäre es dann auch folgerichtig, wenn der TO eine Mahnung erhalten hat.
Wer nicht taktet, wird getaktet...