24-08-2014, 07:42
Die Ansprüche, die sich aus dem von Dir gefertigten Titel ergeben, lassen sich sofort privatrechtlich vollstrecken. Durch den Titel hast Du die Berechtigung anerkannt.
Wenn es sich um Ansprüche handelt, die vorher liegen und die strittig sind, kannst Du die Mahnung als Meinungsäußerung ansehen. Verweis auf Deine gegenteilige Meinungsäußerung reicht. In manchen Fällen wäre die Mahnung Voraussetzung für die Klage. Dafür will sich wahrscheinlich die UVK den Weg bereiten.
Wenn es sich um Ansprüche handelt, die vorher liegen und die strittig sind, kannst Du die Mahnung als Meinungsäußerung ansehen. Verweis auf Deine gegenteilige Meinungsäußerung reicht. In manchen Fällen wäre die Mahnung Voraussetzung für die Klage. Dafür will sich wahrscheinlich die UVK den Weg bereiten.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka