24-08-2014, 10:32
Ich habe das noch einmal nachgelesen. Eine Mahnung ist notwendig, wenn es um nicht titulierten Unterhalt aus der Vergangenheit geht. Wenn das hier der Fall ist, dann ist das doch richtig so. Wie ich jetzt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz kam, weiß ich nicht mehr. Bei übergegangenen Ansprüchen ist bei der Vollstreckung das bürgerliche Recht maßgeblich.
Eines Mahnbescheides, ich glaube darum ging es mir, bedarf es so oder so nicht. Wenn ein Titel besteht, ist es im Endeffekt auch wurscht nach welchem Recht vollstreckt wird, weil es für den TO aufs Selbe hinauskommt.
Eines Mahnbescheides, ich glaube darum ging es mir, bedarf es so oder so nicht. Wenn ein Titel besteht, ist es im Endeffekt auch wurscht nach welchem Recht vollstreckt wird, weil es für den TO aufs Selbe hinauskommt.