27-08-2014, 22:57
Zum Elternunterhalt gibts auch sonst woanders genügend Hin- und Herrechnungen, aber das war nicht die Frage. Auch nicht ein Kontaktabbruch, dazu ging ohnehin kürzlich ein endlos wiederholtes Urteils des BVerfG durch die Presse.
Nein, es gilt, die Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht zu dokumentieren, das ist der Hebel der am Besten anzusetzen ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Kind!
Es gibt da Abstufungen. Wer dem Kind gegenüber die Unterhaltspflicht verletzt, d.h. überhaupt keinen Kindesunterhalt bezahlt weil er nicht leistungsfähig sei, dies anderen überlässt oder viel zu wenig bezahlt, muss das Kind nach der gesetzlichen Regelung des § 1611 BGB nur einen der "Billigkeit" entsprechenden Betrag bezahlen. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme "grob unbillig" ist. Das wäre z.B. Verhalten, das Unterhaltspflichtverletzung ist.
Nein, es gilt, die Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht zu dokumentieren, das ist der Hebel der am Besten anzusetzen ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Kind!
Es gibt da Abstufungen. Wer dem Kind gegenüber die Unterhaltspflicht verletzt, d.h. überhaupt keinen Kindesunterhalt bezahlt weil er nicht leistungsfähig sei, dies anderen überlässt oder viel zu wenig bezahlt, muss das Kind nach der gesetzlichen Regelung des § 1611 BGB nur einen der "Billigkeit" entsprechenden Betrag bezahlen. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme "grob unbillig" ist. Das wäre z.B. Verhalten, das Unterhaltspflichtverletzung ist.