17-05-2009, 15:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-05-2009, 15:55 von Master Chief.)
(17-05-2009, 14:50)MightyNighty schrieb: TU/ BU hier sind mir die Unterschiede noch nicht richtig klar. Ich werde mich mal zunächst besser Informieren müssen.
Bei TU/BU hab ich Scheisse reingestellt, da Du gar nicht verheiratet warst.
Bitte gedanklich streichen und sorry vielmals...
Es geht also "nur" um Betreuungsunterhalt und der wird bei vorhandenen Kindern bis 3 Jahren fällig.
Dies verlangt das JA nun von Dir, weil Leistungen nach SGB an Deine Verflossene geflossen sind.
Wenn Du noch in Kontakt mit der KM stehst, wäre es gut herauszufinden, was Madam nun vorhat bzw. ob Hartz IV die Dauerlösung für sie ist.
Wenn nein, dann kannst Du Dir den Anwalt schenken, einen "korrigierten" (mit Angabe aller Einkommensdaten geprüften) BU Betrag abdrücken und nach dem 3. Geburtstag Deines Knirpses einstellen.
Beweispflichtig ist danach die UHN bzw. mit SGB Bezug hast Du allerdings das Amt als Klägerin gegen Dich.
Bei SGB Bezug ist nämlich die Bedürftigkeit nachgewiesen und damit der UHV resp. BU begründet. Danach erst kommt es auf Deine "Leistungsfähigkeit" an. Und dies ist dann ein weites Feld...
Gruss,
Master Chief
Seine Fans über ihn
borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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