15-09-2014, 07:49
Um das weiter zu verfolgen, müßte der Anwalt jetzt nachweisen können, dass er durch Deinen Sohn beauftragt wurde, nachdem dieser volljährig war. (Vollmacht).
Allerdings müßte dann jetzt die Auskunft im Namen Deines Sohnes gefordert werden. Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen. Nachweise kannst Du bei der konkreten Unterhaltsforderung verlangen.
Allerdings müßte dann jetzt die Auskunft im Namen Deines Sohnes gefordert werden. Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen. Nachweise kannst Du bei der konkreten Unterhaltsforderung verlangen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...