17-09-2014, 09:12
Wenn § 1579 Nr. 5 BGB gegriffen hat, dann lohnt es sich auf jeden Fall, damit auch den Versorgungsausgleich anzugreifen.
Das ist zwar kein Grund, ihn zu verweigern, aber in Fällen wie eurem führt der Versorgungsausgleich nur zu zwei Grundsicherungsempfängern. Mit der halben Rente für Jeden fallen beide in die Grundsicherung, ohne Versorgungsausgleich ändert sich das für Einen nicht, aber der Andere hat wenigstens Rente oberhalb Grundsicherung.
Der Versorgungsausgleich führt also dazu, dass du selbst bedürftig wirst.
Das ist zwar kein Grund, ihn zu verweigern, aber in Fällen wie eurem führt der Versorgungsausgleich nur zu zwei Grundsicherungsempfängern. Mit der halben Rente für Jeden fallen beide in die Grundsicherung, ohne Versorgungsausgleich ändert sich das für Einen nicht, aber der Andere hat wenigstens Rente oberhalb Grundsicherung.
Der Versorgungsausgleich führt also dazu, dass du selbst bedürftig wirst.