(18-09-2014, 22:10)bluegene schrieb: 8. Der Sachverständige soll auf eine einvernehmliche Lösung in Form einer Elternvereinbarung hinwirken. Dabei wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das von den Eltern bislang praktizierte Wechselmodell im vorliegenden Fall auch nur im Wege einer Elternvereinbarung festgelegt werden kann.
Ein solcher Auftrag hat bei uns dazu geführt, dass die Gutachterin sich fast 2 Jahre daran festgehalten hat. Nachfragen nach dem Stand der Begutachtung hat sie damit beantwortet, dass sie darauf verwies, dieser Auftrag sei noch nicht abgeschlossen. Aus dieser Erfahrung sage ich, dass sich dieser Auftrag nicht mit einer Begutachtung vereinbaren lässt.
(18-09-2014, 22:10)bluegene schrieb: 9. Für den Fall, dass eine Einvernehmlichkeit nicht hergestellt werden kann, soll der Grund dafür dokumentiert werden. Das Gutachten ist dann nach den obigen Grundsätzen statusorientiert zu erstellen.
Dann ist ja alles klar, aber warum das Gutachten? Erster Grundsatz ist die Kontinuität, das heisst, es bleibt alles so, wie es ist, außer die Eltern einigen sich oder es finden sich ganz schwerwiegende Gründe, "einer Mutter das Kind wegzunehmen".
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka