19-09-2014, 16:34
(15-09-2014, 07:49)wackelpudding schrieb: Allerdings müßte dann jetzt die Auskunft im Namen Deines Sohnes gefordert werden.
Richtig!
(15-09-2014, 07:49)wackelpudding schrieb: Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen.
Stimmt so nicht:
Der Sohn muß nachweisen, daß er überhaupt berechtigt ist, Auskünfte zu verlangen.
Berechtigt ist er nur, wenn er bedürftig ist.
D.h., er muß seine Bedürftigkeit nachweisen.
Ohne Bedürftigkeit hat er keinen Anspruch auf Auskunft!
Einfach mal so spaßeshalber zu verlangen "ich will Auskunft" is nich!
Simon II