Moin.
Das Feld räumen, den Umgang unter diesen Umständen und bis zur Klärung aussetzen solltest Du nur dann, wenn sich das Kind unmittelbar Dir gegenüber sperrt. UU braucht Dich das Kind jetzt erst recht.
Zudem würde ich in Erwägung ziehen:
Anzeigen
- gegen die Schule und gegen Unbekannt wegen übler Nachrede und strafbarer Unterstellung einer Straftat,
- gegen Unbekannt wegen seelischer Mißhandlung des Kindes.
In beiden muß ermittelt und aufgeklärt werden, was da vor sich ging und geht.
Zudem könnte beim FG eine Prüfung nach § 1666 wegen Kindesgefährdung angeregt werden.
S.
Das Feld räumen, den Umgang unter diesen Umständen und bis zur Klärung aussetzen solltest Du nur dann, wenn sich das Kind unmittelbar Dir gegenüber sperrt. UU braucht Dich das Kind jetzt erst recht.
Zudem würde ich in Erwägung ziehen:
Anzeigen
- gegen die Schule und gegen Unbekannt wegen übler Nachrede und strafbarer Unterstellung einer Straftat,
- gegen Unbekannt wegen seelischer Mißhandlung des Kindes.
In beiden muß ermittelt und aufgeklärt werden, was da vor sich ging und geht.
Zudem könnte beim FG eine Prüfung nach § 1666 wegen Kindesgefährdung angeregt werden.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.