23-09-2014, 23:47
@p
"Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in
der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die
Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu
unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende
Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener
Umgang dem Kindeswohl dienen wird."
Das geht deutlich über den Einzelfall hinaus. Gibt´s einen Fall, der entsprechend dem letzten Satz entschieden wurde?
"Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in
der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die
Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu
unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende
Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener
Umgang dem Kindeswohl dienen wird."
Das geht deutlich über den Einzelfall hinaus. Gibt´s einen Fall, der entsprechend dem letzten Satz entschieden wurde?
Wer nicht taktet, wird getaktet...