@wachelpudding: Link öffnet sich bei mir leider nicht
Nachfolgend die Antworten auf die Fragestellungen und als Zusatz die Risikobewertung. Traurig ist, dass der Gutachter dafür vergütet wird. Von den Nerven und der Zeit, die man gelassen hat, ganz zu schweigen.
Die Fragezeichen im Text zeigen, dass Klärungsbedarf besteht (da nicht nachvollziehbar).
Ich freue mich über jeden Kommentar. Alles Gute.
1. Es wird ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, mit dessen Hilfe die Frage geklärt werden soll, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt auf Dauer nehmen sollen.
Die Kinder sollen ihren Aufenthalt auf Dauer bei der Mutter nehmen. Die Mutter ist in der Lage, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne der Kinder auszuüben, speziell die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und umzusetzen. Der Vater ist derzeit nicht bereit oder in der Lage (siehe Ausführungen zum Nichtzustandekommen der elterlichen Einigung[? Elternvereinbarung paritätische Doppelresidenz], das Aufenthaltsbestimmungsrecht so auszuüben, dass seelischer, psychischer und möglicher korrespondierender körperlicher Schaden oder Gefahren von den Kindern abgewendet werden. Es wird daher aus gutachterlicher Sicht empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §1666 auf die Mutter allein zu übertragen.
2. Der Sachverständige soll unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes feststellen, welcher Elternteil die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann.
Beide Eltern können im Wesentlichen die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten. Die Mutter ist allerdings konsequenter[?] in der Umsetzung der zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen, während der Vater Abmachungen eigenmächtig unterwandert[?] oder ignoriert[?], sobald es dafür aus seiner Sicht relevante Gründe gibt.
3. Nach dem Förderungsprinzip ist festzustellen, welcher Elternteil das überlegene Erziehungskonzept hat und wer von ihnen die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson zu sein verspricht.
Kein Elternteil hat das überlegenere Erziehungskonzept. Die Erziehungskonzepte ergänzen sich wie so oft bei unterschiedlichen Erziehungsstilen von Müttern und Vätern. Allerdings dominiert der Vater die Kinder bei Meinungsverschiedenheiten und lässt kein konstruktive[?] Konfliktlösung zu. Bei beiden Eltern sind die Grundbedürfnisse nach Betreuung und Versorgung der Kinder vollumfänglich abgedeckt. Die Mutter befriedigte in der Interaktionsbeobachtung das Bedürfnis der Kinder nach Aufmerksamkeit und Zuwendung mehr. Der Vater wirkte im beobachteten Zusammensein [1x5 Minuten?] mit den Kindern, als sei er in Gedanken und mit sich selbst beschäftigt.
4. Verfügen beide Elternteile über die notwendige Bindungstoleranz?
Beide Eltern sind in Bezug auf die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil und der dazugehörigen Großeltern ausgesprochen bindungstolerant. Der Vater jedoch nimmt wahr und vertritt die Auffassung, dass die Mutter nicht über die notwendige Bindungstoleranz verfüge (siehe auch Ausführung zur sozialen Wahrnehmung des Vaters). Dies kann gutachterlicherseits ausdrücklich nicht bestätigt werden. Die Mutter hat in keiner Weise[?] die Beziehung der Kinder zum Vater in Frage gestellt, sie erwähnte auch, dass die Kinder ihren Vater liebten. Die Mutter unterstützt aktiv die Kontakte zum Vater und beeinflusst die Kinder dahingehend, den Umgang zum Vater trotz großer[?] Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern vollumfänglich wahrzunehmen. Dies alles, obwohl sie ihre eigenen Ängste[?] gegenüber dem Vater einräumt.
5. Welche Bindung und Neigung haben die Kinder an die beiden Elternteile?
Beide Kinder lieben ihre Eltern, und beide Eltern lieben ihre Kinder. Das 7jährige Kind ist enger und sicherer an die Mutter gebunden, im mütterlichen Umfeld kann es sich frei und gelöst bewegen, im Umfeld des Vaters wirkt es gedrückt, und stellenweise aufsässig [? 1x5 Minuten].
Das 13jährige Kind formuliert keine Präferenzen, aber war mir gegenüber sehr viel offener, wenn ich es im mütterlichen Umfeld besuchte [? 3x 10 Minuten]. Es ist ebenfalls freier, es selbst zu sein bei der Mutter und im Umfeld der Mutter. Dies ist ein Merkmal einer sicheren Bindung[?]. Beim Vater und den väterlichen Großeltern zieht es sich extrem zurück[?] oder wiederholt[?] verbal immer dieselben Dinge, die in Richtung der Wünsche des Vaters gehen.
Das ältere Kind scheint sich seiner Bindung zum Vater nur dann sicher zu sein, wenn es sich den Erwartungen des Vaters entsprechend verhält. Dies ist ein Symptom einer unsicheren Bindung mit einem Abhängigkeitsmuster. Das heißt, dass die Bindung der Kinder zur Mutter sicherer ist als die zum Vater. Das Verhältnis zwischen Vater und jeweils beiden Kindern ist leicht als abgekühlt zu beobachten [1x5 Minuten?] als das innige Verhältnis zwischen Mutter und jeweils beiden Kindern.
6. Wie verhält es sich mit der Geschwisterbindung? Lässt dies eine Trennung zu?
Die Geschwisterbindung ist deutlich vorhanden und zumindest vom 7 jährigen Kind aus an das 13jährige Kind sicher. Das 13jährige Kind beschreibt eine altersuntypische Unwilligkeit, vom 7 jährigen Kind getrennt zu sein. Dies geht möglicherweise auf die Einbeziehung der Kinder in den Elternkonflikt hervor. Das heißt, das 13jährige Kind versucht, mitttels seiner Positionierung in der Mitte beiden Eltern gleichermaßen gerecht zu werden. Es ist nicht ganz klar, ob der Wunsch des 13jährigen Kind zur Aufrechterhaltung des 7/7 Wechselmodells tatsächlich dem Kindeswillen entspricht. Der andere mögliche Grund für diese Unwilligkeit vom Geschwisterkind getrennt zu werden, ist sein psychosozialer und körperlicher verzögerte Entwicklungsstand.
Das 7jährige Kind hat keine Probleme, ein anderes Betreuungsmodell als das 13jährige Kind zu leben, auch wenn es dann zeitweise nicht gemeinsam bei einem Elternteil wäre.
Insgesamt ist es unter der Berücksichtigung der Geschwisterbindung zumutbar, für die Kinder ihrem Alter und ihren Wünschen entsprechend unterschiedlich Betreuungsmodelle zu praktizieren. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sie jeweils die Wochenenden gemeinsam bei einem Elternteil verbringen. Möglicher Weise würde das 13jährige Kind auch alters gerechte eigene soziale Kontakte entwickeln, wenn die Geschwister weniger Zeit gemeinsam verbringen würden.
7. Ist der Wille des Kindes stabil und lässt sich objektiv mit seinem Wohl vereinbaren?
Der Wille des 7jährigen Kindes, mehr bei der Mama zu sein, also ein Residenzmodell mit regelmäßigen Umgängen beim Papa zu leben, ist consistent[?], stabil, schlüssig[?], begründet[?] und wird mit Bestimmtheit und Ausdauer formuliert. Aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit [?] des Vaters für die Bedürfnisse seiner Kinder und auch verschiedener [?] traumatischen Situationen [?] ein Mal unvorangekündigt in der Schule besucht], die der Vater für das 7jährige Kind provoziert hat, entspricht es dem Wohl des Kindes, dem Willen des Kindes nachzugeben, und Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu etablieren. Dabei müssen regelmäßige Wochenend- und Ferienumgänge mit dem Vater von der Mutter auch weiterhin unterstützt und aktiv umgesetzt werden.
Der Wille des 13jährigen Kindes weiterhin bei beiden Eltern gleich viel zu sein, kommt seinem Bedürfnis nach, beiden Elternteilen gerecht zu werden [?], und damit keine Schuld durch Positionsergreifung auf sich zu laden, also keinen Elternteil zu verletzen. In Anbetracht der deutlichen psychosozialen und körperlichen Entwicklungsverzögerung und der mangelnden sozialen Einbindung wird jedoch empfohlen, den Lebensmittelpunkt des 13jährigen Kindes und Aufenthalt bei der Mutter am Schulstandort zu etablieren und erweiterte Wochenendumgänge, z.B von Mittwoch oder Donnerstag bis Montag aller 14 Tage, also ein 9/5 Wechselmodell beim Vater umzusetzen, zumals das 13jährige Kind dieses Modell ok fand [?]. Der Wunsch das 7/7 Wechselmodell weiter aufrecht zu halten, entspricht aus gutachterlicher Sicht nur eingeschränkt dem Wohl des Kindes.
9. Für den Fall, dass eine Einvernehmlichkeit nicht hergestellt werden kann, soll der Grund dafür dokumentiert werden. Das Gutachten ist dann nach den obigen Grundsätzen statusorientiert zu erstellen.
Die Eltern waren über den Zeitraum der Begutachtung hinweg nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zum Aufenthalt ihrer Kinder zu finden. Die wesentliche Uneinigkeit besteht darin, dass die Mutter den Aufenthalt und Hauptwohnsitz der Kinder gern in ihrem Wohnort definiert hätte und der Vater gleichzeitig den Aufenthalt der Kinder in seinem Haushalt/Wohnort beibehalten will.
Die Mutter argumentierte für den Aufenthalt in ihrem Wohnort, weil dies der Schulstandort sei, die Kinder hier die meiste Zeit verbrächten sowie viele Formalitäten und bürokratische Angelegenheiten besser lösbar seien, wenn sie in der logischen Konsequenz auch bei ihr gemeldet wären.
Der Vater nannte unter anderen Gründen, er wolle für die Kinder durch anhaltenden Aufenthalt seinem Wohnort Kontinuität und Stabilität bieten. Er wolle den Kindern das soziale Umfeld erhalten und die Kontinuität der paritätischen Doppelresidenz erhalten, da die Kinder dies auch unverändert beibehalten möchten würden. Darüber gebe es aus seiner Sicht keine Gründe, den Aufenthalt zu wechseln.
10. Risikobetrachtung
Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und dem Ansinnen [?] des Vaters ist davon auszugehen, dass er die Darstellungen und Empfehlungen in diesem Gutachten weder teilen noch akzeptieren wird, da er über eine mangelnde Einsichtsfähigkeit[?] verfügt. Es ist möglich, dass er infolge dessen das Gutachten angreift, die Verhandlung versuchen wird, soweit wie möglich zu verschieben, in der Verhandlung „Nebenkriegsschauplätze" eröffnen wird, um von von seiner Verantwortung für Empfehlungen und Entscheidungen abzulenken, und dass er folgerichtig die Entscheidungen des Gerichts nicht akzeptieren wird. Es ist weiterhin zu befürchten, dass er den Druck auf die Kinder erheblich erhöhen wird, sich in seinem Sinne für das Wechselmodell auszusprechen. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die Kinder den Kontakt zur Mutter einschränken oder abbrechen wollen und sich wertend und ablehnend gegenüber der Mutter verhalten, woran ein eingetretener Entfremdungsprozess erkennbar wäre. In diesem Falle wäre der Umgang zum Vater einzuschränken und zu begleiten, da dies einem seelischem Missbrauch der Kinder im Elternstreit mit erheblichen psychologischen Langzeitfolgen (Depressionen, Selbstwertproblematiken, Abhängige Persönlichkeitsstrukturen u.a.) gleichkommt.
Sollte der Vater zukünftig weiterhin[?] sorgerechtsrelevante Entscheidungen[?] verzögern[?], boykottieren, missachten oder ohne Zustimmung der Mutter selbstständig abändern, von seiner Seite aus Konflikte eskalieren oder nicht aktiv deeskalieren (z.B. durch Rückzug des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen eidesstattlicher Falschaussage vom Juli 2013), und damit das Kindeswohl gefährden, so wird schon jetzt empfohlen, das Sorgerecht vollumfänglich allein auf die Mutter zu übertragen.
Nachfolgend die Antworten auf die Fragestellungen und als Zusatz die Risikobewertung. Traurig ist, dass der Gutachter dafür vergütet wird. Von den Nerven und der Zeit, die man gelassen hat, ganz zu schweigen.
Die Fragezeichen im Text zeigen, dass Klärungsbedarf besteht (da nicht nachvollziehbar).
Ich freue mich über jeden Kommentar. Alles Gute.
1. Es wird ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, mit dessen Hilfe die Frage geklärt werden soll, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt auf Dauer nehmen sollen.
Die Kinder sollen ihren Aufenthalt auf Dauer bei der Mutter nehmen. Die Mutter ist in der Lage, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne der Kinder auszuüben, speziell die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und umzusetzen. Der Vater ist derzeit nicht bereit oder in der Lage (siehe Ausführungen zum Nichtzustandekommen der elterlichen Einigung[? Elternvereinbarung paritätische Doppelresidenz], das Aufenthaltsbestimmungsrecht so auszuüben, dass seelischer, psychischer und möglicher korrespondierender körperlicher Schaden oder Gefahren von den Kindern abgewendet werden. Es wird daher aus gutachterlicher Sicht empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §1666 auf die Mutter allein zu übertragen.
2. Der Sachverständige soll unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes feststellen, welcher Elternteil die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann.
Beide Eltern können im Wesentlichen die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten. Die Mutter ist allerdings konsequenter[?] in der Umsetzung der zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen, während der Vater Abmachungen eigenmächtig unterwandert[?] oder ignoriert[?], sobald es dafür aus seiner Sicht relevante Gründe gibt.
3. Nach dem Förderungsprinzip ist festzustellen, welcher Elternteil das überlegene Erziehungskonzept hat und wer von ihnen die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson zu sein verspricht.
Kein Elternteil hat das überlegenere Erziehungskonzept. Die Erziehungskonzepte ergänzen sich wie so oft bei unterschiedlichen Erziehungsstilen von Müttern und Vätern. Allerdings dominiert der Vater die Kinder bei Meinungsverschiedenheiten und lässt kein konstruktive[?] Konfliktlösung zu. Bei beiden Eltern sind die Grundbedürfnisse nach Betreuung und Versorgung der Kinder vollumfänglich abgedeckt. Die Mutter befriedigte in der Interaktionsbeobachtung das Bedürfnis der Kinder nach Aufmerksamkeit und Zuwendung mehr. Der Vater wirkte im beobachteten Zusammensein [1x5 Minuten?] mit den Kindern, als sei er in Gedanken und mit sich selbst beschäftigt.
4. Verfügen beide Elternteile über die notwendige Bindungstoleranz?
Beide Eltern sind in Bezug auf die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil und der dazugehörigen Großeltern ausgesprochen bindungstolerant. Der Vater jedoch nimmt wahr und vertritt die Auffassung, dass die Mutter nicht über die notwendige Bindungstoleranz verfüge (siehe auch Ausführung zur sozialen Wahrnehmung des Vaters). Dies kann gutachterlicherseits ausdrücklich nicht bestätigt werden. Die Mutter hat in keiner Weise[?] die Beziehung der Kinder zum Vater in Frage gestellt, sie erwähnte auch, dass die Kinder ihren Vater liebten. Die Mutter unterstützt aktiv die Kontakte zum Vater und beeinflusst die Kinder dahingehend, den Umgang zum Vater trotz großer[?] Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern vollumfänglich wahrzunehmen. Dies alles, obwohl sie ihre eigenen Ängste[?] gegenüber dem Vater einräumt.
5. Welche Bindung und Neigung haben die Kinder an die beiden Elternteile?
Beide Kinder lieben ihre Eltern, und beide Eltern lieben ihre Kinder. Das 7jährige Kind ist enger und sicherer an die Mutter gebunden, im mütterlichen Umfeld kann es sich frei und gelöst bewegen, im Umfeld des Vaters wirkt es gedrückt, und stellenweise aufsässig [? 1x5 Minuten].
Das 13jährige Kind formuliert keine Präferenzen, aber war mir gegenüber sehr viel offener, wenn ich es im mütterlichen Umfeld besuchte [? 3x 10 Minuten]. Es ist ebenfalls freier, es selbst zu sein bei der Mutter und im Umfeld der Mutter. Dies ist ein Merkmal einer sicheren Bindung[?]. Beim Vater und den väterlichen Großeltern zieht es sich extrem zurück[?] oder wiederholt[?] verbal immer dieselben Dinge, die in Richtung der Wünsche des Vaters gehen.
Das ältere Kind scheint sich seiner Bindung zum Vater nur dann sicher zu sein, wenn es sich den Erwartungen des Vaters entsprechend verhält. Dies ist ein Symptom einer unsicheren Bindung mit einem Abhängigkeitsmuster. Das heißt, dass die Bindung der Kinder zur Mutter sicherer ist als die zum Vater. Das Verhältnis zwischen Vater und jeweils beiden Kindern ist leicht als abgekühlt zu beobachten [1x5 Minuten?] als das innige Verhältnis zwischen Mutter und jeweils beiden Kindern.
6. Wie verhält es sich mit der Geschwisterbindung? Lässt dies eine Trennung zu?
Die Geschwisterbindung ist deutlich vorhanden und zumindest vom 7 jährigen Kind aus an das 13jährige Kind sicher. Das 13jährige Kind beschreibt eine altersuntypische Unwilligkeit, vom 7 jährigen Kind getrennt zu sein. Dies geht möglicherweise auf die Einbeziehung der Kinder in den Elternkonflikt hervor. Das heißt, das 13jährige Kind versucht, mitttels seiner Positionierung in der Mitte beiden Eltern gleichermaßen gerecht zu werden. Es ist nicht ganz klar, ob der Wunsch des 13jährigen Kind zur Aufrechterhaltung des 7/7 Wechselmodells tatsächlich dem Kindeswillen entspricht. Der andere mögliche Grund für diese Unwilligkeit vom Geschwisterkind getrennt zu werden, ist sein psychosozialer und körperlicher verzögerte Entwicklungsstand.
Das 7jährige Kind hat keine Probleme, ein anderes Betreuungsmodell als das 13jährige Kind zu leben, auch wenn es dann zeitweise nicht gemeinsam bei einem Elternteil wäre.
Insgesamt ist es unter der Berücksichtigung der Geschwisterbindung zumutbar, für die Kinder ihrem Alter und ihren Wünschen entsprechend unterschiedlich Betreuungsmodelle zu praktizieren. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sie jeweils die Wochenenden gemeinsam bei einem Elternteil verbringen. Möglicher Weise würde das 13jährige Kind auch alters gerechte eigene soziale Kontakte entwickeln, wenn die Geschwister weniger Zeit gemeinsam verbringen würden.
7. Ist der Wille des Kindes stabil und lässt sich objektiv mit seinem Wohl vereinbaren?
Der Wille des 7jährigen Kindes, mehr bei der Mama zu sein, also ein Residenzmodell mit regelmäßigen Umgängen beim Papa zu leben, ist consistent[?], stabil, schlüssig[?], begründet[?] und wird mit Bestimmtheit und Ausdauer formuliert. Aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit [?] des Vaters für die Bedürfnisse seiner Kinder und auch verschiedener [?] traumatischen Situationen [?] ein Mal unvorangekündigt in der Schule besucht], die der Vater für das 7jährige Kind provoziert hat, entspricht es dem Wohl des Kindes, dem Willen des Kindes nachzugeben, und Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu etablieren. Dabei müssen regelmäßige Wochenend- und Ferienumgänge mit dem Vater von der Mutter auch weiterhin unterstützt und aktiv umgesetzt werden.
Der Wille des 13jährigen Kindes weiterhin bei beiden Eltern gleich viel zu sein, kommt seinem Bedürfnis nach, beiden Elternteilen gerecht zu werden [?], und damit keine Schuld durch Positionsergreifung auf sich zu laden, also keinen Elternteil zu verletzen. In Anbetracht der deutlichen psychosozialen und körperlichen Entwicklungsverzögerung und der mangelnden sozialen Einbindung wird jedoch empfohlen, den Lebensmittelpunkt des 13jährigen Kindes und Aufenthalt bei der Mutter am Schulstandort zu etablieren und erweiterte Wochenendumgänge, z.B von Mittwoch oder Donnerstag bis Montag aller 14 Tage, also ein 9/5 Wechselmodell beim Vater umzusetzen, zumals das 13jährige Kind dieses Modell ok fand [?]. Der Wunsch das 7/7 Wechselmodell weiter aufrecht zu halten, entspricht aus gutachterlicher Sicht nur eingeschränkt dem Wohl des Kindes.
9. Für den Fall, dass eine Einvernehmlichkeit nicht hergestellt werden kann, soll der Grund dafür dokumentiert werden. Das Gutachten ist dann nach den obigen Grundsätzen statusorientiert zu erstellen.
Die Eltern waren über den Zeitraum der Begutachtung hinweg nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zum Aufenthalt ihrer Kinder zu finden. Die wesentliche Uneinigkeit besteht darin, dass die Mutter den Aufenthalt und Hauptwohnsitz der Kinder gern in ihrem Wohnort definiert hätte und der Vater gleichzeitig den Aufenthalt der Kinder in seinem Haushalt/Wohnort beibehalten will.
Die Mutter argumentierte für den Aufenthalt in ihrem Wohnort, weil dies der Schulstandort sei, die Kinder hier die meiste Zeit verbrächten sowie viele Formalitäten und bürokratische Angelegenheiten besser lösbar seien, wenn sie in der logischen Konsequenz auch bei ihr gemeldet wären.
Der Vater nannte unter anderen Gründen, er wolle für die Kinder durch anhaltenden Aufenthalt seinem Wohnort Kontinuität und Stabilität bieten. Er wolle den Kindern das soziale Umfeld erhalten und die Kontinuität der paritätischen Doppelresidenz erhalten, da die Kinder dies auch unverändert beibehalten möchten würden. Darüber gebe es aus seiner Sicht keine Gründe, den Aufenthalt zu wechseln.
10. Risikobetrachtung
Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und dem Ansinnen [?] des Vaters ist davon auszugehen, dass er die Darstellungen und Empfehlungen in diesem Gutachten weder teilen noch akzeptieren wird, da er über eine mangelnde Einsichtsfähigkeit[?] verfügt. Es ist möglich, dass er infolge dessen das Gutachten angreift, die Verhandlung versuchen wird, soweit wie möglich zu verschieben, in der Verhandlung „Nebenkriegsschauplätze" eröffnen wird, um von von seiner Verantwortung für Empfehlungen und Entscheidungen abzulenken, und dass er folgerichtig die Entscheidungen des Gerichts nicht akzeptieren wird. Es ist weiterhin zu befürchten, dass er den Druck auf die Kinder erheblich erhöhen wird, sich in seinem Sinne für das Wechselmodell auszusprechen. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die Kinder den Kontakt zur Mutter einschränken oder abbrechen wollen und sich wertend und ablehnend gegenüber der Mutter verhalten, woran ein eingetretener Entfremdungsprozess erkennbar wäre. In diesem Falle wäre der Umgang zum Vater einzuschränken und zu begleiten, da dies einem seelischem Missbrauch der Kinder im Elternstreit mit erheblichen psychologischen Langzeitfolgen (Depressionen, Selbstwertproblematiken, Abhängige Persönlichkeitsstrukturen u.a.) gleichkommt.
Sollte der Vater zukünftig weiterhin[?] sorgerechtsrelevante Entscheidungen[?] verzögern[?], boykottieren, missachten oder ohne Zustimmung der Mutter selbstständig abändern, von seiner Seite aus Konflikte eskalieren oder nicht aktiv deeskalieren (z.B. durch Rückzug des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen eidesstattlicher Falschaussage vom Juli 2013), und damit das Kindeswohl gefährden, so wird schon jetzt empfohlen, das Sorgerecht vollumfänglich allein auf die Mutter zu übertragen.