07-10-2014, 15:54
§ 850d ZPO kennt für Renten oder Pensionen keine bezifferten Pfändungsgrenzen, die legt das Vollstreckungsgericht individuell fest. Im Fall von Habsgemacht führt das zum vollen Durchgriff, denn wenn er die Grenzen hochsetzen will, muss er aus seiner Deckung. Anträge bei Gericht kann er nicht anonym stellen.