Also,
1. du gibst das Urteil dem Jobcenter bekannt (Änderungsmitteilung mit Eingangsstempel /oder per Faxbeleg)
2. du suchst dir einen Job mit mehr als 225 netto ( am besten ca. 325 netto)
Dann sieht die Einkommensanrechnung so aus:
325 Brutto Minijob
325 netto
- 100,00 Freibetrag nach §11b Abs 2 SGBII
- 225,00 Kindesunterhalt (Zahlungsnachweis) nach §11b Abs 1, Nr 7. SGBII
-----------
= 0,00 anrechenbares Einkommen
Lies dir auch mal das durch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736 insbesonderes auch Link zu LSG Ba-Wü-Urteil.
Die Fahrtkosten (+Übernachtung) zur Umgangswahrnehmung kannst du auch beantragen. (§21, Abs 6 SGBII) Dazu gehören auch "Anbahnungsgespräche" bei jeweiligen Jugendamt. Laß dir von denen eine schrifltiche/perMail Einladung schicken.
1. du gibst das Urteil dem Jobcenter bekannt (Änderungsmitteilung mit Eingangsstempel /oder per Faxbeleg)
2. du suchst dir einen Job mit mehr als 225 netto ( am besten ca. 325 netto)
Dann sieht die Einkommensanrechnung so aus:
325 Brutto Minijob
325 netto
- 100,00 Freibetrag nach §11b Abs 2 SGBII
- 225,00 Kindesunterhalt (Zahlungsnachweis) nach §11b Abs 1, Nr 7. SGBII
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= 0,00 anrechenbares Einkommen
Lies dir auch mal das durch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736 insbesonderes auch Link zu LSG Ba-Wü-Urteil.
Die Fahrtkosten (+Übernachtung) zur Umgangswahrnehmung kannst du auch beantragen. (§21, Abs 6 SGBII) Dazu gehören auch "Anbahnungsgespräche" bei jeweiligen Jugendamt. Laß dir von denen eine schrifltiche/perMail Einladung schicken.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #