15-10-2014, 07:12
Guckst Du RZ 33/34:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...37409.html
Da nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR Kind-Vater-Familien nicht gegenüber anderen Familienformen diskriminiert werden dürfen, müssen für sie gleiche Maßstäbe gelten. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass aufgrund des Kindeswohls eine Einschränkung verfassungsseitig geschützter Elternrechte erforderlich ist, hat es unter diesen Prämissen zu prüfen. Dabei kann das Gericht auch ohne Antrag von @FIN zu dem Ergebnis kommen, diesem das Sorgerecht oder Teile davon alleine zu übertragen. Sorgerechtsverfahren sind ja ohnehin Amtsverfahren, d. h. Parteienanträge haben lediglich den Charakter von Anregungen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...37409.html
Da nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR Kind-Vater-Familien nicht gegenüber anderen Familienformen diskriminiert werden dürfen, müssen für sie gleiche Maßstäbe gelten. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass aufgrund des Kindeswohls eine Einschränkung verfassungsseitig geschützter Elternrechte erforderlich ist, hat es unter diesen Prämissen zu prüfen. Dabei kann das Gericht auch ohne Antrag von @FIN zu dem Ergebnis kommen, diesem das Sorgerecht oder Teile davon alleine zu übertragen. Sorgerechtsverfahren sind ja ohnehin Amtsverfahren, d. h. Parteienanträge haben lediglich den Charakter von Anregungen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...