15-10-2014, 11:54
Das muss dich nicht umhauen. Es ist ein Grundsatz im Zivilrecht, dass man nichts bekommt, was man nicht beantragt.
Hier noch einmal im Einzelnen:
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/...809_lp.pdf
Hier noch einmal im Einzelnen:
Zitat: Umfang der Antragsbindung in Kindschaftssachen.
Besonderheiten bestehen in den Verfahren gemäß § 151 Nr. 1. § 1671 Abs. 1, 2 BGB enthält ein
(materielles) Antragsrecht zur Regelung der elterlchen Sorge, an den das FamG gebunden ist; hiervon kann es nach § 1671 Abs. 3 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB abweichen. Dies gilt auch im Rahmen eines Verfahrens der einstw-
AnO...
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/...809_lp.pdf