16-10-2014, 09:42
(16-10-2014, 00:02)Herbstwind schrieb: Nun weiß ich aber nicht, was unsere tolle Rechtsprechung unter einem bereinigten Nettoverdienst versteht.
Hallo Herbswind,
erst mal willkommen hier.
Unter bereinigtem Nettoverdienst versteht das Familienrecht folgendes
Abgezogen vom Brutto werden Steuern und Sozialabgaben, sowie pauschal 5 % für berufsbedingten Aufwendungen und 4 % vom Brutto als Altersvorsorge.
Die pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen darfst Du beim Ehegattenunterhalt problemlos überschreiten, musst sie nur nachweisen. So werden Fahrkosten im Gegensatz zum Steuerrecht nach gefahrenen Kilometern angerechnet, nicht wie im Steuerrecht nach Entfernungskilometern.
Ein Beispiel.
Deine Arbeitsweg ist einfach 20 km
Nun rechnet man so.
20 km x 2 = 40 km
40 km x 0,30 € = 12 €
12 € x 220 Arbeitstage = 2640 €
2640 : 12 Monate = 220 €
Darüber hinaus kannst Du noch alles absetzen was Du sonst auch im Steuerrecht berufsbedingt absetzt. z. B. Fachbücher, Berufskleidung.
Hast Du nun ein Bruttoeinkommen von 2000 €, ergibt das (nur Fahrtkosten gerechnet folgendes.)
2000 €
-208 € Lohnsteuer
-11 € Solidaritätszuschlag
- 16 € Kirchensteuer
- 164 € Krankenvericherung
-26 € Pflegeversicherung
- 189 € Rentenversicherung
- 30 € Arbeitslosenversicherung
Zwischensumme 1366 €
abzgl Fahrgeld - 220 €
abzgl 4 % Altersvorsorge -80 €
Endsumme: 1066 €
Damit bist Du sowieso schon Leistungsunfähig für Ehegattenunterhalt.
Das ist aber nur ein Beispiel. Die Summen können variieren. Abhängig von Deinem Brutto und ob Du Kirchensteuerpflichtig bist, oder nicht.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.