20-10-2014, 11:17
Kam vielleicht nicht so klar raus, aber gemessen an den Erwartungen sehe ich das Papier als positiv an und werde davon auch einiges verwerten. Die Autoren merken selber noch nicht, wie sehr sie eigentlich schon in die Öffnung Richtung Wechselmodell hineingezogen worden sind. Natürlich weigen sie sich, den Richtern die Freiheit zu geben, Wechselmodelle so wie Residenzmodell beschliessen zu können, aber wenn es denn stattfindet, wollen sie es auch verankern und seine Realisierung ermöglichen. Ein bisschen am Rand der Freiwilligkeit wird auch schon geknabbert: Ein bestehendes Wechselmodell plötzlich auf WUnsch eines Elternteils wieder hinwerfen soll nicht mehr leicht gehen.
Das ist witzig, weil damit trotzdem eine Brücke zur bisherigen Insel "Wechselmodell" geschlagen wird. Freilich mit einem Schild dran "Nur für Eltern in Einigkeit! Nur wenn alle zustimmen!" Aber dieses Schild ist ein Popanz mit Verfallsdatum. Wenn die Brücke mal da ist, wird sie auch genutzt und begangen, irgendwann wird auch das Schild in Frage gestellt - schliesslich ist ja jetzt die Brücke da :-)
Es freut mich auch, dass das miese Löcherwerk des Familienrechts dadurch neu beleuchtet wird und seine schweren Mängel stärker zutage treten, sobald neue Betreuungsmodelle ins Spiel kommen. Dass sich darüber sogar auf das Grundgesetz besonnen wird - super! Und ganz besonders freut mich, dass dem Robengesocke des OLG Düsseldorf mit seiner schwachsinnigen Unterhaltsquotelung trotz 50:50 Betreuung in die Parade gefahren wird. Sehr schön, dass der Familiengerichtstag anerkennt, dass der § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB beim Wechselmodell gar nicht anwendbar ist. Das stützt meine Ansicht sehr, ein kleiner Satz im Papier mit grosser Wirkung. Dies war eine der Stossrichtungen der Wechselmodellhasser - zahlen und rechnen und endlos verklagen können trotz gleicher Betreuung.
Das ist witzig, weil damit trotzdem eine Brücke zur bisherigen Insel "Wechselmodell" geschlagen wird. Freilich mit einem Schild dran "Nur für Eltern in Einigkeit! Nur wenn alle zustimmen!" Aber dieses Schild ist ein Popanz mit Verfallsdatum. Wenn die Brücke mal da ist, wird sie auch genutzt und begangen, irgendwann wird auch das Schild in Frage gestellt - schliesslich ist ja jetzt die Brücke da :-)
Es freut mich auch, dass das miese Löcherwerk des Familienrechts dadurch neu beleuchtet wird und seine schweren Mängel stärker zutage treten, sobald neue Betreuungsmodelle ins Spiel kommen. Dass sich darüber sogar auf das Grundgesetz besonnen wird - super! Und ganz besonders freut mich, dass dem Robengesocke des OLG Düsseldorf mit seiner schwachsinnigen Unterhaltsquotelung trotz 50:50 Betreuung in die Parade gefahren wird. Sehr schön, dass der Familiengerichtstag anerkennt, dass der § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB beim Wechselmodell gar nicht anwendbar ist. Das stützt meine Ansicht sehr, ein kleiner Satz im Papier mit grosser Wirkung. Dies war eine der Stossrichtungen der Wechselmodellhasser - zahlen und rechnen und endlos verklagen können trotz gleicher Betreuung.