22-10-2014, 15:25
In der Regel werden bei solchen Verfahren " die Kosten gegeneinander aufgehoben", d.h. jeder zahlt seine = Hälfte der Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Wer keinen Anwalt hat muss auch keinen zahlen.
Ausnahme ist nur dann, wenn das Gericht Mutwilligkeit bei der Antragstellung oder in anderem Verhalten sieht, dann kann es aus Gründen der Billigkeit von der Halbteilung abweichen.
Ausnahme ist nur dann, wenn das Gericht Mutwilligkeit bei der Antragstellung oder in anderem Verhalten sieht, dann kann es aus Gründen der Billigkeit von der Halbteilung abweichen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #