24-10-2014, 15:19
Bei längerem Auslandsaufenthalt wäre es auch möglich, dass als milderes Mittel das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge nach §1674 BGB feststellt.
Ob das allerdings auch noch geht, wenn ein Sorgerechtsteil (hier: ABR) bereits auf einen Elternteil allein übertragen ist, weiß ich nicht.
Ob das allerdings auch noch geht, wenn ein Sorgerechtsteil (hier: ABR) bereits auf einen Elternteil allein übertragen ist, weiß ich nicht.
Wer nicht taktet, wird getaktet...