Moin BC,
ALG I ist eine Versicherungsleistung.
Es ist tatsächlich interessant, ob und inwieweit diese bei der Berechung des BU zu berücksichtigen ist. Ich würde mal sagen: Ja.
Auch unter ALG I kann Anspruch auf aufstockende ALG II-Leistungen bestehen. Dann greift wohl wieder das Unterhaltsrecht.
ALG II ist eine Leistung zur Grundsicherung.
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit wird BU mW voll verlangt und angerechnet.
In beiden Fällen wird sich da JC bei Dir holen, was es leistungsmindernd kriegen kann.
Das Ganze läuft genau in eine Schwachstelle:
Du drängst darauf, daß Mutti arbeiten geht.
Mutti wird mit Verweis auf die der 3-Jahresgrenze nicht arbeiten wollen.
Das JC wird Euch beide in Anspruch nehemen, Dich finanziell, die Mutter wird man zur Arbeitsaufnahme dränge, um unter ALG I und II die Bedürftigkeit zu minimieren.
Der Verdienstnachweis ist in jedem Fall erforderlich.
Für ALG I zur Berechnung der Versicherungsleistung, ggf für Aufstockung.
Für ALG II zur Berechnung der Bedürftigkeit.
-
Du sagst, daß Du bereits am Selbstbehalt lebst. Damit bist Du vermutlich soz.rechtl. längst bedürftig.
Hast Du schon mal daran gedacht, selbst aufstockende ALG II-Leistungen zu beantragen?
S.
ALG I ist eine Versicherungsleistung.
Es ist tatsächlich interessant, ob und inwieweit diese bei der Berechung des BU zu berücksichtigen ist. Ich würde mal sagen: Ja.
Auch unter ALG I kann Anspruch auf aufstockende ALG II-Leistungen bestehen. Dann greift wohl wieder das Unterhaltsrecht.
ALG II ist eine Leistung zur Grundsicherung.
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit wird BU mW voll verlangt und angerechnet.
In beiden Fällen wird sich da JC bei Dir holen, was es leistungsmindernd kriegen kann.
Das Ganze läuft genau in eine Schwachstelle:
Du drängst darauf, daß Mutti arbeiten geht.
Mutti wird mit Verweis auf die der 3-Jahresgrenze nicht arbeiten wollen.
Das JC wird Euch beide in Anspruch nehemen, Dich finanziell, die Mutter wird man zur Arbeitsaufnahme dränge, um unter ALG I und II die Bedürftigkeit zu minimieren.
Der Verdienstnachweis ist in jedem Fall erforderlich.
Für ALG I zur Berechnung der Versicherungsleistung, ggf für Aufstockung.
Für ALG II zur Berechnung der Bedürftigkeit.
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Du sagst, daß Du bereits am Selbstbehalt lebst. Damit bist Du vermutlich soz.rechtl. längst bedürftig.
Hast Du schon mal daran gedacht, selbst aufstockende ALG II-Leistungen zu beantragen?
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.