23-05-2009, 18:40
sie dürfen. sie können. sie werden.
entweder, wenn sie glaubhaft machen können, es habe sich bei den Einkünften etwas Wesentliches geändert (Wesentlichkeit liegt bei ca 10%) oder sie fordern nicht nach § 1605 BGB die Auskünfte an sondern wegen aufgelaufener UH-Schulden.
Im letzteren Fall könnte man zwar die Auskunft verweigern, müsste sie aber im nächsten Schritt beim Gerichtsvollzieher angeben. Denn der wird geschickt.
Oder sie holen sich die Auskünfte mittels zurechtgestrickter Argumentation an anderer Stelle, z.B. über Rentenkassen, Finanzämter, Arbeitgeber, etc...
entweder, wenn sie glaubhaft machen können, es habe sich bei den Einkünften etwas Wesentliches geändert (Wesentlichkeit liegt bei ca 10%) oder sie fordern nicht nach § 1605 BGB die Auskünfte an sondern wegen aufgelaufener UH-Schulden.
Im letzteren Fall könnte man zwar die Auskunft verweigern, müsste sie aber im nächsten Schritt beim Gerichtsvollzieher angeben. Denn der wird geschickt.
Oder sie holen sich die Auskünfte mittels zurechtgestrickter Argumentation an anderer Stelle, z.B. über Rentenkassen, Finanzämter, Arbeitgeber, etc...