01-11-2014, 20:03
Im § 156 gehts um Hinwirken auf Einvernehmen in laufenden Verfahren.
Was ich meine, ist ein Vermittlungsverfahren als eigenständiges Verfahren.
So ein eigentständiges Vermittlungsverfahren hab ich bei einem Umgangsboykott schon einmal anhängig gemacht. Das Verfahren ist damals zwar gescheitert, es wurde aber im Vermittlungstermin sehr deutlich, woran es hakt. Das hatte dann Auswirkungen auf folgende Verfahren.
Was ich meine, ist ein Vermittlungsverfahren als eigenständiges Verfahren.
So ein eigentständiges Vermittlungsverfahren hab ich bei einem Umgangsboykott schon einmal anhängig gemacht. Das Verfahren ist damals zwar gescheitert, es wurde aber im Vermittlungstermin sehr deutlich, woran es hakt. Das hatte dann Auswirkungen auf folgende Verfahren.