03-11-2014, 17:59
(03-11-2014, 13:13)Camper1955 schrieb: Das ist aber wohl auch ein Fingerzeig auf die unteren Distanzen im OLG-Bezirk Hamm, wie sie auf Abänderungsklagen reagieren zu haben, wenn ein Titel besteht und der Kläger nicht auf besseres Einkommen verwiesen werden kann.wenn Unterhalt bereits tituliert worden wäre, dann hätte der von der üblichen Rechtsprechung abweichende Senat die Sozialleistungen auf das bestehende Einkommen angerechnet und ihm (den Vater) ein entsprechendes fiktives Einkommen zugerechnet, aus dem dann die Unterhaltschuld hätte vollstreckt werden können und die das Jobcenter bei der Leistungsberechnung seinem Einkommen sozialhilferechtlich anrechnen müsste. Dann wäre Aufstockung also möglich.
Hier scheitert es nur daran, dass noch kein Titel vorlag und die staatlichen Hilfen einen Titel nicht nachträglich ermöglichen sollen.
Eigentlich nachvollziehbar diese Mindermeinung.