Es gibt kein neues Unterhaltsrecht, das können die behaupten so oft die wollen (zugunsten von Verpflichteten).
BGB § 1569 gilt wie vor der Reform.
Unterhalt nach BGB § 1570 wird in der Regel nicht befristet, weil das Kind ja mal kompliziert oder was auch immer sein könnte... .
Ergo: BGB §1569 bitte nur in überschaubaren Maßen, max bis Teilzeit, damit der Zahlesel noch im Anschluss zu schröpfen ist (von den übrigen 1570gern - bis zur nicht ausreichend selbst erwirtschafteten Rente).
Bei mir läuft´s bisher über eine Vereinbarung, mit Befristung - mal sehen was danach kommt!?
BGB § 1569 gilt wie vor der Reform.
Unterhalt nach BGB § 1570 wird in der Regel nicht befristet, weil das Kind ja mal kompliziert oder was auch immer sein könnte... .
Ergo: BGB §1569 bitte nur in überschaubaren Maßen, max bis Teilzeit, damit der Zahlesel noch im Anschluss zu schröpfen ist (von den übrigen 1570gern - bis zur nicht ausreichend selbst erwirtschafteten Rente).
Bei mir läuft´s bisher über eine Vereinbarung, mit Befristung - mal sehen was danach kommt!?