Ich denke, das OLG zielt weniger auf die Kontinuität, sondern auf das Kindeswohl iVm Schulweg, Schulbesuch und Betreuung danach, also wie der Vater das zuverlässig mit seine anderen Verpflichtungen vereinbaren kann.
Er sollte dazu gut begründen und belegen können. Trotzig nur auf Kontinuität zu verweisen, wird kaum reichen.
S.
Er sollte dazu gut begründen und belegen können. Trotzig nur auf Kontinuität zu verweisen, wird kaum reichen.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.