17-11-2014, 22:34
(17-11-2014, 17:10)Ibykus schrieb: Was man nicht so gerne gehört hat war, dass es auch künftig keinen Unterhalt gibt, den ich über 11b III SGB II angeboten hatte, solange kein gemeinsames Sorgerecht besteht.
Meinst Du das hier?
Zitat:[font=Arial](3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich[/font][font=Arial]1.[/font]
[font=Arial]für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und[/font]
[font=Arial]2.[/font]
[font=Arial]für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.[/font]
[font=Arial]Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.[/font]
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.