30-11-2014, 20:17
(30-11-2014, 19:50)Austriake schrieb: 1.So lange die Unterhaltsberechtigte im ehemals gemeinsamen Haus wohnt (und sich einer sinnvollen Verwertung wie z.B. Verkauf widersetzt), kann sie überhaupt Leistungen nach ALG 2 beziehen oder wird ihr die Behörde das Eigentum an der Immobilie, nach aktueller Schätzung 285.000.- € wert, zurechnen und ihr keine Leistungen zahlen, so lange die Immobilie nicht verwertet ist?
Zum Verkauf wird sie wegen der Alterssicherung nicht gezwungen werden, aber einen Teil des Hauses könnte sie ja vermieten.
(30-11-2014, 19:50)Austriake schrieb: 2. Wenn der Unterhaltspflichtige den nachehelichen Unterhalt von 500.- € nicht bezahlt (weil er z.B. kein eigenes Einkommen mehr erzielt), stockt dann die Behörde die Differenz zum ALG 2-Regelsatz auf? Verfolgt dann die Behörde ihrerseits den U-pflichtigen (so wie es die Unterhatsvorschusskasse tut) ? Kann die U-berechtigte ihre Forderungen gegenüber dem U-pflichtigen rechtswirksam abtreten an die Behörde mit dem Ziel (und Effekt), dass sie die vollen Leistungen nach ALG 2 erhält und die Behörde ihrerseits versucht, das Geld vom U-pflichtigen beizutreiben?
Wenn er Einkommen hat, kann er doch selbst zum Jobcenter gehen und (ergänzendes) ALG II beantragen. Ansonsten kann er Rente beantragen. Rente gilt als überobligatorisch. Da müsste die Rente schon sehr hoch sein, dass er noch Ehegattenunterhalt bezahlen müsste.
(30-11-2014, 19:50)Austriake schrieb: 3. macht sich der U-pflichtige strafbar nach §170 StGB, wenn die Behörde den Unterhalt bezahlen muss, weil der U-pflichtige es nicht tut (obwohl er könnte) ?
Im Erwachsenenrecht habe ich noch nie was davon gehört. Die Frau kann das Haus teilweise vermieten, kann es verwerten usw.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.